November Newsletter 1

Newsletter Dezember

Liebe/r Leser/In

das Jahr 2022 geht mit großen Schritten auf sein Ende zu …

Bei vielen von Ihnen ist – wohl wie schon oft – von der „staaden Zeit“ nicht viel zu verspüren. Und dennoch: Vor dem Hintergrund der Krisen und Veränderungen der vergangenen 3 Jahre ist das Bewusstsein für die wirklichen Werte im Leben doch gestiegen. Und dazu gehört die Ruhe und die Einkehr, Zeit für sich selbst und Zeit mit Menschen, mit denen man sich gerne umgibt.

Der Start in das Neue Jahr 2023 sollte weniger mit „Vorsätzen“ gepflastert sein, als vielmehr mit Entschlusskraft und klaren Visionen, was wir wirklich wollen. Wenn wir es selbst nicht wissen, wie und wobei soll das Leben uns unterstützen?  

Vor uns steht – möglicherweise – ein wirtschaftlich schwieriges Jahr. Vielleicht ein Jahr, das unsere Aufmerksamkeit und unseren Fokus auf unser Unternehmen, auf unsere wirtschaftliche Existenz erfordert, mehr als in der Vergangenheit. Viele erkennen das gerade …. Und auch deswegen möchten wir Sie noch mehr unterstützen.

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Das steuerliche Thema

Das Jahr 2022 nähert sich dem Ende und somit verbleibt nicht mehr viel Zeit, die Steuerlast für das bald ablaufende Kalenderjahr noch zu senken. Steuerlich gesehen ist der Jahreswechsel stets entscheidend, da sich Pauschalen und Höchstbeträge auf ein volles Kalenderjahr beziehen. Somit verbleiben noch wenige Wochen, um sich selbst ein kleines Geschenk zu machen und aus dem Jahr 2022 steuerlich noch etwas herauszuholen. Unsere nachfolgenden Tipps helfen Ihnen dabei:

1. Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichsprämie ist bis zu 3.000 € gem. § 3 Nr. 11c EStG steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut des § 3 Nr. 11c EStG ist die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie arbeitgeberbezogen zu betrachten. Dementsprechend kann ein Arbeitnehmer mehrfach von unterschiedlichen Arbeitgebern die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei erhalten. Dies kann für Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen zu erheblichen Vorteilen führen, da auch Aushilfen und Auszubildende zum begünstigten Personenkreis gehören.

Quelle: NWB Nr. 46 vom 18.11.2022 Seite 3216, Prof. Dr. Ralf Jahn

2. Durch das E-Auto Weihnachtsgeld erhalten
Als Halter eines reinen Elektrofahrzeugs können Sie die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) für das Jahr 2022 verkaufen. In der Regel beträgt diese zwischen 250 € und 470 € je nach Händler und Marktwert. Für Privatpersonen ist diese sogar steuerfrei.

3. Bis 15.12.2022 negative Kapitaleinkünfte verrechnen lassen

Erzielen Sie bei verschiedenen Geldinstituten negative und positive Kapitaleinkünfte, so können Sie die sog. Verlustbescheinigung bei der Bank mit den negativen Kapitaleinkünften bis spätestens 15.12.2022 beantragen. Diese enthält dann die zusätzlichen Zeilen 12 und 13 für die Anlage KAP, die die jeweiligen Verluste ausweist. Anstatt dass die Verluste in künftige Jahre vorgetragen und dann erst mit Erträgen verrechnet werden, werden sie auf Ebene der Einkommensteuererklärung 2022 mit Ihren anderen Kapitalerträgen saldiert. Bei dieser Gelegenheit können Sie auch gleich Ihren Sparerpauschbetrag bei den jeweiligen Banken überprüfen und anpassen. Dieser beträgt für 2022 noch 801 € pro Steuerpflichtigen und wird nächstes Jahr auf 1.000 € erhöht.

4. Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter

Die Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 1 EStG für Computerhard- und -software wurde auf ein Jahr verkürzt. Dies gilt für Wirtschaftsjahre ab 01.01.2021 und ab diesem Zeitpunkt auch für entsprechende Wirtschaftsgüter, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen ursprünglich eine längere Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Sollten Sie technische Anschaffungen planen, können Sie im Jahr 2022 noch von der Sofort-Abschreibung profitieren und dadurch teils erhebliche Steuerbeträge sparen. Beachten Sie aber, dass das Wirtschaftsgut auch noch im Dezember geliefert und betriebsbereit sein muss – die reine Bestellung nützt nicht. Die Sofortabschreibung gilt ebenso für Überschusseinkünfte. Als Arbeitgeber können Sie auch gleich Ihren Mitarbeitern durch Überlassung von Laptop, Tablet oder Smartphone für deren Privatgebrauch etwas Gutes tun: Sie profitieren von der Sofort-AfA und für Ihre Mitarbeiter ist die Überlassung der Wirtschaftsgüter steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG.

Quelle: BMF v. 22.02.2022 IV C 3 – S 2190/21/10002 :025

5. Klausel über Jahresentgelt in den AGB, das von Bausparkassen in der Ansparphase erhoben wird, ist unwirksam

Eine Entscheidung vom XI. Senat des BGH dürfte viele Bausparende in Deutschland begeistern: Bereits 2017 wurde entschieden, dass die Kontogebühren in der Darlehensphase unwirksam sind. Nun wurde dies auch für das Jahresentgelt in der Ansparphase entschieden. Verbraucher können die Gebührenbelastungen der letzten 10 Jahre zurückfordern. Dies ist mit einem Musterbrief möglich, den Sie z.B. auf der Plattform CHIP kostenlos herunterladen können, um die rechtswidrig erhobenen Kontoführungsgebühren zurückzufordern. Reagiert Ihre Bausparkasse innerhalb einer angemessenen Frist nicht, oder weist Ihre Forderung zurück, können Sie sich bei der www.schlichtungsstelle-bausparen.de oder www.voeb.de beschweren.

6. Krankenversicherungsbeiträge vorausbezahlen und in den Folgejahren Versicherungen absetzen, die sich normalerweise nicht auswirken

Bei der privaten Krankenversicherung sind die Beiträge für die Basisversorgung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Bei vielen Krankenkassen ist es möglich eine Vorauszahlung für mehrere Jahre auf einmal zu leisten, das Finanzamt erkennt bis zu drei Jahre im Voraus an* (bis 2019 2,5 Jahre). Der steuerliche Höchstbetrag in Höhe von 1.900 € wird in der Regel bereits durch die Basiskrankenversicherung ausgeschöpft (die selbst zwar unbegrenzt abzugsfähig ist), jedoch wirken sich sonst Versicherungen wie Privathaftpflicht-, Unfall-, Pflege-, Berufsunfähigkeit-, Risikolebens-, Krankenzusatz-, oder Zahnzusatzversicherungen steuerlich nicht aus. Bei einer Vorauszahlung kann man zumindest in den folgenden zwei Jahren davon profitieren, den Höchstbetrag mit den übrigen Versicherungen auszuschöpfen. Sprechen Sie Ihre Krankenkasse darauf an! Viele Krankenkassen gewähren sogar Rabatte für die Vorauszahlung.

*angepasst auf 3 Jahre mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019, mit Wirkung ab 01.01.2020

7. Erholungshilfe

Fördern Sie den Weihnachtsurlaub Ihrer Mitarbeiter durch die Erholungsbeihilfe: Alleinstehenden Arbeitnehmern kann je Kalenderjahr bis zu 156 €, verheirateten zusätzlich 104 € und pro Kind nochmals 52 € Erholungsbeihilfe nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG gewährt werden. Diese ist vom Arbeitgeber mit einem Pauschalierungssatz iHv. 25% zu versteuern. Die Erholungsbeihilfe ist eine zweckgebundene Beihilfe für eine Erholung – es ist ein Verwendungsnachweis (zeitlicher Zusammenhang mit einem Urlaub innerhalb von drei Monaten) nötig.

8. Weihnachtsgeschenke aus dem Sortiment des Arbeitgebers

Durch den sog. „Rabattfreibetrag“ ist es möglich, dass Arbeitnehmer gem. § 8 Abs. 3 EStG Belegschaftsrabatte grundsätzlich bis zu 1.080 € pro Jahr steuerfrei erhalten können, somit kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vorliegt. Die dabei erhaltenen Waren aus dem Sortiment des Arbeitgebers müssen im Verhältnis zum Abgabepreis an den Endverbraucher bewertet werden, bevor der Rabattfreibetrag abgezogen wird.

9. Fahrradüberlassung an Arbeitnehmer

Überlassen Sie Ihren Arbeitnehmern ein Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist diese Überlassung steuerfrei gem. § 3 Nr. 37 EStG. Dabei ist sowohl ein normales Fahrrad begünstigt als auch ein E-Bike, sofern kein Kfz vorliegt. Die Überlassung kann auch Aushilfen und Gesellschafter-Geschäftsführern gewährt werden. Umsatzsteuerlich muss jedoch eine Erfassung iHv. 1% des Listenpreises erfolgen. Sofern der Arbeitgeber die Voraussetzungen erfüllt, kann er vom angeschafften Fahrrad im Anschaffungsjahr oder den vier Folgejahren bis zu 20% Sonder-AfA gem. § 7g Abs. 5 EStG abziehen. Verzichtet der Arbeitnehmer bei einer erstmaligen Überlassung ab 2022 auf Bruttolohn in Höhe der Leasingrate, ist ein geldwerter Vorteil iHv. 0,25% des Listenpreises des Fahrrades zu versteuern. Sprechen Sie uns an, um für Sie die beste Option auszuarbeiten!

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