Newsletter Oktober

Steuern

Fotos Newsletter (18)


1. Inflationsausgleichsprämie statt Weihnachtsgeld?

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro in dem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 steuer- und sozialabgabenfrei gewähren.

Eine steuerfreie IAP können, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung, Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne erhalten, zum Beispiel:

  • Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit,
  • kurzfristig Beschäftigte,
  • Minijobber,
  • Auszubildende,
  • Arbeitnehmer im entgeltlichen Praktikum (nicht nur, aber auch Studierende),
  • Arbeitnehmer in Elternzeit,
  • Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist,
  • Arbeitnehmer in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit.

 

Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Möglichkeit der Gewährung der Steuerbefreiung nicht von Bedeutung. Die Auszahlung muss jedoch im Begünstigungszeitraum erfolgen.

Auch bei einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis mit einem nahen Angehörigen kann eine stfr. IAP gezahlt werden, allerdings muss die Zahlung einem Fremdvergleich standhalten.

Eine Zahlung von Weihnachtsgeld weist als solche nicht den erforderlichen Inflationsbezug auf, so dass eine steuerfreie Auszahlung ausgeschlossen ist. Die Leistung muss zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Interessant:

  • Auch Sachleistungen können unter die Begünstigung fallen
  • Die Steuerbefreiung kann in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden, bei mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen bei dem selben Arbeitgeber jedoch nur einmal.

 

2. Werkstattwagen zur Privatnutzung als geldwerter Vorteil

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31. Mai 2023 hat teilweise hohe Wellen geschlagen.

In dem Urteilsfall wurde entschieden, dass für ein zweisitziges Handwerkerfahrzeug ein Eigenverbrauch anhand der „1 %-Regelung“ angesetzt werden kann.

Der Urteilssachverhalt und die Urteilsbegründung lassen jedoch keinerlei Schluss einer Verschärfung der Rechtsanwendung zu:

  • Im Betriebsvermögen des „Hausmeisterservice“ befanden sich ein Mercedes Benz Vito und ein Multicar M26 Profiline. 

Im Privatvermögen befand sich kein weiteres Kfz. 

Der Kläger behauptete sein Moped ausschließlich für Privatfahrten zu nutzen.

  • Der BFH führte ausdrücklich aus, dass es zu einer anderen steuerlichen Beurteilung führen, wenn sich im Privatvermögen ein geeigneter Pkw befinde.

  • Eine andere steuerliche Würdigung sei auch vorzunehmen, wenn der Werkstattwagen Einrichtungen zu betr. Zwecken habe (z. B. dauerhaft mit Werkzeugen belegte Ladefläche eines Transporters.)

 

Interessant:

Der BFH äußerte sich im Urteilsfall auch zur Rechtsfrage, ob Lücken in der Abfolge der Rechnungsnummern bei den Ausgangsrechnungen zur Schätzung verpflichten.

Er verneinte dies ausdrücklich und verwies darauf, dass diese Frage stets nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden könne.

 

3. Novellierung des Grunderwerbsteuergesetzes

Mit dem Versand eines Diskussionsentwurfpapiers an die Verbände hat das BMF die Novellierung des Grunderwerbsteuergesetzes angestoßen.

Mit den Änderungen, die das BMF zuvorderst mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ab 01.01.2024 begründet, soll die rechtsformneutrale  Gestaltung der Grunderwerbsteuer erreicht werden.

Kern der Novellierung ist die Schaffung einer einheitlichen Regelung für „Share Deals“, wobei die Anteilsvereinigung im Mittelpunkt steht.

Interessant:

Durch die Neuregelung sollen die Länder die Befugnis erhalten, für Grundstückserwerbe einer natürlichen Person, die das Grundstück nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzen will, einen ermäßigten Steuersatz einzuführen. 

Die Nutzung durch Kinder oder andere nahestehende Personen soll der Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nicht entgegenstehen!

Die Neuregelung soll für Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.12.2023 verwirklicht werden, gelten.

Wirtschaft

Fotos Newsletter (16)

Hatte ich im letzten Newsletter noch geschrieben „Die Wirtschaft „dümpelt“ vor sich hin“, so werden die Einschläge tiefer …

Anders als erwartet geht die Inflationsrate nicht schnell zurück. Im Gegenteil: Der Nahostkonflikt könnte neue hohe Inflationsraten hervorbringen, die alle Erwartungen übertreffen.

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen steigt weiter von Monat zu Monat (im Juli 2023 23,8 % mehr, im August 13,8 % mehr).

Wenn das DIW für 2024 eine Erholung sieht und das auf die Lohnerhöhungen zurückführt, kann ich dem nicht folgen, zumal diese weit hinter den Inflationsraten zurückbleiben.

Neben einer destruktiven und zerstörerisch wirkenden Wirtschafts- und Finanzpolitik kumulieren sich die Risiken weltweit. 

Risikomanagement, Planung, Positionierung und Flexibilität sind deshalb die Gebote der Stunde.


Neue Gesetzesvorhaben:

1. Maßnahmenpaket für die Bauwirtschaft

Mit einem neuen Maßnahmenpaket soll die strauchelnde Bauindustrie unterstützt werden.

Folgende Maßnahmen sind geplant:

  • Degressive Afa

Degressive Afa i. H. von jährl. 6 % für neu errichtete Wohngebäude (Umsetzung i. R. des Wachstumschancengesetzes) ohne Baukostenobergrenze ab Effizienzstandard EH 55.

  • Aussetzung von EH 40 als verbindlicher Neubaustandard

  • KfW-Neubauprogramm „Klimafreundlicher Neubau“ und „Wohneigentum für Familien“ sollen deutlich verbessert werden (Erhöhung der Einkommensgrenze von 60.000 EUR auf 90.000 EUR)

  • Neues KfW-Förderprogramm für Umbau von Gewerbeimmobilien zu Wohneinheiten

  • Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren

  • Das Vorkaufsrecht auf alle Grundstücke im Gemeindegebiet soll ausgeweitet werden.


M. E. reichen die Maßnahmen nicht aus, um wirksam gegen die Zins- und Baukostenentwicklung vorzugehen.


2. EU-Verordnung über Zahlungsverzug

Die EU-Kommission will Klein- und Mittelbetriebe entlasten.

Nur 40 % der Rechnungen im EU-Gebiet werden laut Kommissionsangaben pünktlich bezahlt.

Die EU-Kommission schlägt eine verschärfte Zahlungsregulierung vor:

Danach müssten Schuldner ihre Rechnungen binnen 30 Tagen begleichen.

Kommt der Schuldner in Verzug, soll ein Verzugszins von 8 % über dem Referenzzins der EZB gelten.

Die EU-Mitgliedstaaten müssten die EU-Regulierung national durchsetzen.

Fazit: Zu dieser Umsetzung wird es m. E. nicht kommen. Darüber hinaus: Würden tatsächlich auch der Staat mit seinen teilweise extrem langen Zahlungsmodalitäten sowie auch Großkonzerne miteinbezogen?

Das spezielle Thema

Führung in Krisenzeiten


Gutes Führungsverhalten ist die Herausforderung und vielleicht die wichtigste Kompetenz erfolgreicher Unternehmenslenker.

Das gilt „in guten wie in schlechten Zeiten“. Gleichwohl in den Zeiten des Wandels, der Veränderungen, der Krisen und Disruptionen wie wir sie gerade durchleben, ist richtige Führung von ausschlaggebender Bedeutung. 

Der Fall aus der Praxis: Ein hoch erfolgreiches mittelgroßes Unternehmen, langjährig eingeführt, verliert zunehmend an Führung, weil sich die Geschäftsführer nicht mehr „grün“ sind. Die Folge: Sinkende Umsatzzahlen, sinkende Erträge, steigende Fluktuation usw. In der Praxis gibt es viele solche Beispiele, in denen die Führungsverantwortung aus unzähligen Gründen nicht im erforderlichen Maße wahrgenommen wird.

Das sind Fälle mehr oder minder offen sichtbarer Inkompetenz oder gar bewusst in Kauf genommener Handlungen der Unternehmensleitung. Das ging in „guten“ Zeiten kaum, in Zeiten wie diesen, geht die Abwärtsspirale eines Unternehmens noch viel schneller.

Noch ein weiterer Fall aus der Praxis: Der Inhaber eines langjährig äußerst erfolgreichen Unternehmens fällt aus gesundheitlichen Gründen mehrere Monate aus. Das Unternehmen kämpft nach einem Jahr um dessen Existenz …

Was haben all diese Fälle gemeinsam?

  1. Den Unternehmen fehlte es an klaren Strukturen und Abläufen. Je besser die Strukturen eines Unternehmens aufgebaut sind und gelebt werden, desto länger kann ein Unternehmen auch solche Phasen überleben.

  2. Sie alle hatten kein Notfallkonzept und keine wirksamen Mechanismen, die rechtzeitig professionelle Führung sicherstellen.

  3. Es fehlte am Bewusstsein, wie wichtig exzellente Führung und motivierte Mitarbeiter für ein Unternehmen sind. Übrigens: Die Mitarbeiter hatten es schneller erkannt …


Der in der Praxis aber noch häufigere Fall: Der Unternehmensinhaber oder Geschäftsführer ist weiterhin unverändert „an Bord“, jedoch mit der Situation weitgehend oder völlig überfordert. 

Wenn das Eingeständnis dessen schon da ist, ist zumindest schon der Grundstein für die notwendige Verbesserung daran gelegt. Noch schwieriger sind jedoch die Fälle, in denen selbst dafür das Bewusstsein fehlt.

Um es klar auszusprechen, Veränderungen nicht rechtzeitig wahrzunehmen, sie zu leugnen, mit Situationen überfordert zu sein, das kennen wir alle. Es macht eine Unternehmensleitung noch lange nicht zu einer „schlechten“. Aber sich den Veränderungen zu lange oder dauerhaft zu sperren, sich nicht die notwendige Unterstützung zu holen und als „Leader“ mit großem Engagement und neuen Ideen voranzugehen, wird einer Führungskraft nicht gerecht und ist mit dessen Verantwortung für das Unternehmen als Ganzes und die Mitarbeiter nicht vereinbar.

Übrigens: Neben der strukturierten, konzeptionellen Arbeit in solchen Situationen, neben Zahlen, Daten und Fakten kommt es ganz extrem auf die weichen Faktoren an: Empathie, Kommunikation, Fähigkeit Mitarbeiter (und Kunden und Lieferanten) mitzunehmen, Schnelligkeit, Flexibilität, Kreativität, Mut und Klarheit. Letztendlich: ein ausreichendes unternehmerisches Mindset.


Fazit:

Wer die Zeichen der Zeit noch nicht erkannt hat, für den wird der Aufprall umso heftiger.

Mitarbeiter sind wichtig. Kunden und Lieferanten sind wichtig. Zahlen, Daten, Fakten sind wichtig.

Aber das Wichtigste sind:  S I E.  SIE als MENSCH. SIE als FÜHRUNGSPERSÖNLICHKEIT.